- Bezugsgröße
- Bezugsobjekt.I. Sozialversicherung:Einheitliche B. (§ 18 SGB IV), eingeführt, um die bestehenden unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Versicherungszweigen zu beseitigen. Die B. ergibt sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 48 teilbaren Betrag. Sie wird jährlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit neu festgelegt.- Vgl. zuletzt die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2004 vom 9.12.2003 (BGBl I 2497).II. Kostenrechnung:Qualitativ, quantitativ, räumlich und/oder zeitlich abgegrenzte Größe, der bestimmte Kosten, Erlöse, Mengenverbräuche und andere Geld- und Mengengrößen gegenübergestellt oder zugeordnet werden.- 1. Basis (Nenner) von Kenn- oder Beziehungszahlen (z.B. Fracht je 100 kg Versandgewicht, Deckungsbeitrag in Prozent vom Umsatz, Gemeinkosten in Prozent der Einzelkosten); dienen auch zur Ermittlung von Verrechnungs- und Zuschlagssätzen sowie von Vorgaben in Form von Verbrauchsstandards oder Deckungssätzen (z.B. Mindest-Deckungsbeitrag je Engpassmaschinenstunde).- 2. Maßgröße der Kostenverursachung in den Kostenstellen für die wichtigsten ⇡ Kostenbestimmungsfaktoren. B. müssen so festgelegt werden, dass sie den Einfluss der Kostenbestimmungsfaktoren auf die Kostenhöhe möglichst exakt abbilden.- Beispiele: Fertigungsminuten, Maschinenstunden, Durchsatzgewichte, Arbeitszeiten des Personals.- Zweck: B. dienen der Planung und Kontrolle der ⇡ Gemeinkosten, der ⇡ Kalkulation u.a. (⇡ Bezugsgrößenkalkulation).- B. in der Einzelkostenrechnung wird auch als Bezugsobjekt bezeichnet.- Vgl. auch ⇡ Bezugsgrößenhierarchie.- 3. Maßstab für die Abbildung der erzeugten Leistungen, geschaffenen, bereitgehaltenen oder verfügbaren Potenziale.
Lexikon der Economics. 2013.